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Viele Schweizer Milchkühe haben keine Hörner mehr, denn durch die Enthornung können Verletzungen von Mensch und Tier vermieden werden. Die Enthornung ist in der Schweizer Tierschutzgesetzgebung streng geregelt.
Wochen nach Geburt wird ein Kalb unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung spätestens enthornt.
Spätestens wenn der Milchbauer als Betriebsleiter für die Sicherheit und Unfallprävention auf seinem Hof verantwortlich ist und dafür haftbar gemacht werden kann, stellt sich ihm die Frage: Kühe mit oder ohne Hörner.
Die Schweizer Tierschutzgesetzgebung schreibt vor, dass die Enthornung nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung (Narkose) und nur durch fachkundige Personen vorgenommen werden darf. Die Hörner werden bereits beim Kalb entfernt und zwar innerhalb der ersten drei Lebenswochen. Auch hier ist die Schweizer Gesetzgebung vorbildlich. Denn der Deutsche Tierschutz zum Beispiel erlaubt die Enthornung bis zur sechsten Lebenswoche und dies ohne Betäubung und Schmerzbehandlung.
Die erfolgreiche Haltung von horntragenden Milchkühen im Laufstall ist möglich. Sie erfordert jedoch spezielle Baumassnahmen in Bezug auf Dimensionierung und Gestaltung, die dem artgemässen Verhalten bestmöglich Rechnung tragen. Dieser finanzielle Mehraufwand sowie der zeitliche Aufwand für die intensive Tierbetreuung stellen jedoch für Bauern eine grosse Hürde da. Eine Alternative zum Enthornen sind genetisch hornlose Kühe. Deren Anteil nimmt stetig zu.